ISSN:
1437-1596
Source:
Springer Online Journal Archives 1860-2000
Topics:
Medicine
,
Law
Notes:
Zusammenfassung 1. Es ist notwendig, den Begriff Schwachsinn in den Entscheidungen der Erbgesundheitsgerichte einheitlich auszulegen. Die Defekte auf dem Gebiet des Gefühls- und Willenslebens sind weitgehend für die Diagnose Schwachsinn zu berücksichtigen. Diese ist gesichert, wenn die ethischen Defekte so erheblich sind, daß eine Störung der Gesamtpersönlichkeit vorliegt, auch wenn die intellektuellen Defekte nur gering sind. 2. Die Auslegung der Diagnose Schwachsinn muß übereinstimmend erfolgen im Erbgesundheitsgerichtsverfahren und im Strafverfahren zu § 51 StGB. 3. Oberster Grundsatz für das Strafmaß im Strafrecht ist der Gedanke des Schutzes, der Erhaltung und Förderung der Volksgemeinschaft. Das Interesse des Einzelwesens hat injedem Straffalle hinter dem der Volksgesamtheit zurückzutreten. a) Der Begrifferheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit in § 51 Abs. 2 StGB. ist so auszulegen, daß die Abweichungen vom Normalen schwerwiegender Art sein müssen, so daß es nur noch ein kurzer Schritt bis zur Unzurechnungsfähigkeit ist. Schwachsinnige fallen daher häufignicht unter diese Gesetzesvorschrift. b) § 51 Abs. 2 StGB. ist eine Kann-Bestimmung. Bei festgestellter verminderter Zurechnungsfähigkeit ist das Gericht nichtverpflichtet, mildernde Umstände zuzubilligen. Sie dürfennur dann zugebilligt werden, wenn es mit Rücksicht auf die Volksgesamtheit angebracht ist. Das Interesse des Einzelwesens, des Täters, ist nicht ausschlaggebend, sondern das der Volksgemeinschaft.
Type of Medium:
Electronic Resource
URL:
http://dx.doi.org/10.1007/BF01756584
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