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  • 1
    Electronic Resource
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    Springer
    Virchows Archiv 249 (1924), S. 357-367 
    ISSN: 1432-2307
    Source: Springer Online Journal Archives 1860-2000
    Topics: Medicine
    Notes: Zusammenfassung 1. Knochenmarksriesenzellembolien im großen Kreislauf sind recht häufig. In wahllos untersuchten Fällen wurden sie in 14% gefunden. 2. Sichere Bedingungen, die den Durchtritt durch die Lungencapillaren ermöglichen, ließen sich nicht finden. 3. In der Mehrzahl werden nur Riesenzellenkerne meist mit chromatokinetischen Prozessen beobachtet, in einem Teil der Fälle—in Leber und Milz—mit mehr oder weniger deutlichem Protoplasmaleib. 4. Niemals zeigten sich auch nur Andeutungen von Wucherungsvorgängen. Ebenfalls fehlten irgendwelche Reaktionen seitens der Capillarwände und des umliegenden Gewebes. 5. Knochenbildung aus verschleppten Knochenmarksriesenzellen im SinneRibberts ist abzulehnen.
    Type of Medium: Electronic Resource
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 2
    Electronic Resource
    Electronic Resource
    Springer
    Archives of toxicology 4 (1933), S. A227 
    ISSN: 1432-0738
    Source: Springer Online Journal Archives 1860-2000
    Topics: Medicine
    Type of Medium: Electronic Resource
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 3
    Electronic Resource
    Electronic Resource
    Springer
    International journal of legal medicine 6 (1926), S. 9-14 
    ISSN: 1437-1596
    Source: Springer Online Journal Archives 1860-2000
    Topics: Medicine , Law
    Notes: Zusammenfassung 1. Die noch bis etwa 20
    Type of Medium: Electronic Resource
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 4
    Electronic Resource
    Electronic Resource
    Springer
    International journal of legal medicine 37 (1943), S. 2-10 
    ISSN: 1437-1596
    Source: Springer Online Journal Archives 1860-2000
    Topics: Medicine , Law
    Type of Medium: Electronic Resource
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 5
    Electronic Resource
    Electronic Resource
    Springer
    International journal of legal medicine 20 (1933), S. 544-544 
    ISSN: 1437-1596
    Source: Springer Online Journal Archives 1860-2000
    Topics: Medicine , Law
    Type of Medium: Electronic Resource
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 6
    Electronic Resource
    Electronic Resource
    Springer
    International journal of legal medicine 20 (1933), S. 215-234 
    ISSN: 1437-1596
    Source: Springer Online Journal Archives 1860-2000
    Topics: Medicine , Law
    Type of Medium: Electronic Resource
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 7
    Electronic Resource
    Electronic Resource
    Springer
    International journal of legal medicine 15 (1930), S. 239-241 
    ISSN: 1437-1596
    Source: Springer Online Journal Archives 1860-2000
    Topics: Medicine , Law
    Type of Medium: Electronic Resource
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 8
    Electronic Resource
    Electronic Resource
    Springer
    International journal of legal medicine 17 (1931), S. 153-163 
    ISSN: 1437-1596
    Source: Springer Online Journal Archives 1860-2000
    Topics: Medicine , Law
    Type of Medium: Electronic Resource
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  • 9
    Electronic Resource
    Electronic Resource
    Springer
    International journal of legal medicine 4 (1924), S. 145-164 
    ISSN: 1437-1596
    Source: Springer Online Journal Archives 1860-2000
    Topics: Medicine , Law
    Notes: Zusammenfassung Als Ergebnis meiner Erörterungen über die Vorgänge am Schädel und Gehirn durch einen schweren Kopfschuß und aus der beigebrachten, mit aller Vorsicht gewerteten Kasuistik kommt man zu der sicheren Annahme, daß trotz relativ schwerer Hirnschußverletzung bewußte Handlungen dann noch von dem Verletzten ausgeübt werden können, wenn man im Einzelfalle die in vorstehender Abhandlung vorgetragenen Momente kritisch gegeneinander abwägt. Ich fasse diese noch einmal in folgenden Punkten zusammen: 1. Die Kardinalfrage bei jeder Kopfschußverletzung ist: Mußte die Verletzung sofort Bewußtlosigkeit zur Folge haben oder nicht? 2. Bewußtlosigkeit wird hervorgerufen durch die Erschütterung des Schädels und seines Inhalts im ganzen als Folge der direkten Stoßkraft des Projektils, ferner durch die Seitenstoßkraft und drittens durch sofort auftretenden Hirndruck verschiedener Ursache. 3. Bewußtlosigkeit kann in einer Reihe von Fällen ein Herdsymptom der Medulla oblongata oder der grauen Kommissur am Boden des 3. Ventrikels sein, wenn es an diesen Stellen zu feinsten Zerrungen und Pressungen kommen konnte. Im gegebenen Fall muß die Sachlage auch daraufhin geprüft werden. 4. Ist das Bewußtsein durch eine Schußverletzung aufgehoben oder hochgradig getrübt, so kann es nur zu kurzen, reflexartigen, wenn man will auch automatischen Bewegungen kommen. 5. Sind lebenswichtige Hirnteile oder motorische Zentren und Bahnen zerstört, so ist die Bewegungs- und Handlungsfähigkeit sofort entweder vollkommen oder in dem entsprechenden Versorgungsgebiet aufgehoben. 6. Sofort eingetretene Bewußtlosigkeit kann pathologisch-anatomisch ohne Ausdruck bleiben. In der Mehrzahl der Fälle weisen allerdings indirekte Schädelfrakturen, verschieden lokalisierte Kontusionsherde, dann große Hirnrisse, Blutungen an entfernten Stellen, Petechien am Boden des 3. oder 4. Ventrikels u. a. m. auf sofortige und so schwere allgemeine Gehirnschädigung hin, daß unmittelbar Bewußtlosigkeit eintreten mußte. 7. Abgesehen vom Leichenbefund sind die äußeren Umstände des Falles, insbesondere waffentechnische Fragen, stets zu berücksichtigen.
    Type of Medium: Electronic Resource
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  • 10
    Electronic Resource
    Electronic Resource
    Springer
    International journal of legal medicine 22 (1933), S. 36-42 
    ISSN: 1437-1596
    Source: Springer Online Journal Archives 1860-2000
    Topics: Medicine , Law
    Notes: Zusammenfassung 1. Der absolute Charakter der gesetzlichen Empfängniszeit nach § 1717 BGB entspricht nicht den biologischen Tatsachen und dem gesunden Rechtsempfinden. Die obere Grenze der gesetzlichen Empfängniszeit ist zu eng. Eine zitierte Oberlandesgerichtsentscheidung und die eines Amtsgerichtes tragen dem Stande der medizinischen Wissenschaft und den modernen Tendenzen des Rechtslebens Rechnung. 2. In Meineidsverfahren gegen Kindesmütter ist zu berücksichtigen, daß bei Ausschluß des Beklagten durch die Blutuntersuchung ein Meineid nicht vorzuliegen braucht, wenn nach den medizinischen Befunden eine Empfängnis außerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit in Frage kommen kann. 3. Die ärztliche Exploration von Kindesmüttern ermöglicht bisweilen bei Ausschluß eines benannten Mannes durch die Blutuntersuchung eine Klärung der Vaterschaft und gibt auch die Grundlage für die Entscheidung, ob etwa Fahrlässigkeit vorliegt oder überhaupt kein strafrechtliches Verschulden. 4. Bei der Verurteilung von Kindesmüttern tritt der Strafermäßigungsgrund des § 157, 1 StGB. in den Vordergrund, da im Normalfalle versuchter Prozeßbetrug im Alimentenprozeß vorliegen dürfte oder mitunter die Gefahr einer Strafverfolgung der Kindesmutter wegen Verleumdung oder übler Nachrede besteht. 5. Die allgemeine Anwendung der erörterten Gesichtspunkte wird einerseits die Zahl der Meineidsprozesse gegen Kindesmütter erheblich verringern, andererseits bei festgestellter Schuld eine beträchtliche Ermäßigung der Strafe zur Folge haben.
    Type of Medium: Electronic Resource
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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