ISSN:
1437-1596
Source:
Springer Online Journal Archives 1860-2000
Topics:
Medicine
,
Law
Notes:
Zusammenfassung Als Ergebnis meiner Erörterungen über die Vorgänge am Schädel und Gehirn durch einen schweren Kopfschuß und aus der beigebrachten, mit aller Vorsicht gewerteten Kasuistik kommt man zu der sicheren Annahme, daß trotz relativ schwerer Hirnschußverletzung bewußte Handlungen dann noch von dem Verletzten ausgeübt werden können, wenn man im Einzelfalle die in vorstehender Abhandlung vorgetragenen Momente kritisch gegeneinander abwägt. Ich fasse diese noch einmal in folgenden Punkten zusammen: 1. Die Kardinalfrage bei jeder Kopfschußverletzung ist: Mußte die Verletzung sofort Bewußtlosigkeit zur Folge haben oder nicht? 2. Bewußtlosigkeit wird hervorgerufen durch die Erschütterung des Schädels und seines Inhalts im ganzen als Folge der direkten Stoßkraft des Projektils, ferner durch die Seitenstoßkraft und drittens durch sofort auftretenden Hirndruck verschiedener Ursache. 3. Bewußtlosigkeit kann in einer Reihe von Fällen ein Herdsymptom der Medulla oblongata oder der grauen Kommissur am Boden des 3. Ventrikels sein, wenn es an diesen Stellen zu feinsten Zerrungen und Pressungen kommen konnte. Im gegebenen Fall muß die Sachlage auch daraufhin geprüft werden. 4. Ist das Bewußtsein durch eine Schußverletzung aufgehoben oder hochgradig getrübt, so kann es nur zu kurzen, reflexartigen, wenn man will auch automatischen Bewegungen kommen. 5. Sind lebenswichtige Hirnteile oder motorische Zentren und Bahnen zerstört, so ist die Bewegungs- und Handlungsfähigkeit sofort entweder vollkommen oder in dem entsprechenden Versorgungsgebiet aufgehoben. 6. Sofort eingetretene Bewußtlosigkeit kann pathologisch-anatomisch ohne Ausdruck bleiben. In der Mehrzahl der Fälle weisen allerdings indirekte Schädelfrakturen, verschieden lokalisierte Kontusionsherde, dann große Hirnrisse, Blutungen an entfernten Stellen, Petechien am Boden des 3. oder 4. Ventrikels u. a. m. auf sofortige und so schwere allgemeine Gehirnschädigung hin, daß unmittelbar Bewußtlosigkeit eintreten mußte. 7. Abgesehen vom Leichenbefund sind die äußeren Umstände des Falles, insbesondere waffentechnische Fragen, stets zu berücksichtigen.
Type of Medium:
Electronic Resource
URL:
http://dx.doi.org/10.1007/BF01749038
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