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Experimentelle Beobachtungen an Kraftradfahrern unter Alkoholwirkung

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Aussprache zum Vortrag Bauer: HerrMueller-Göttingen berichtet über Versuche, die an seinem Institut von HerrnElbel ausgeführt wurden. Danach war es nicht möglich, einen Einfluß der Gewöhnung bei der Verbrennungsgeschwindigkeit festzustellen. Jedoch gibt es eine psychische Gewöhnung, wie sich bei Aufmerksamkeits- und Auffassungsprüfungen herausstellte.

HerrBuhtz-Jena schildert experimentelle Alkoholbestimmungen unter natürlichen Verhältnissen. Danach betrug das Maximum der Verbrennung 0,21%. und das Minimum 0,11%. in der Stunde. Von dem eingenommenen Alkohol ist selbst bei starken Trinkern höchstens etwa 50% im Blut nachweisbar.

HerrSchrader-Halle a. d. S. erwähnt im Gang befindliche Untersuchungen zur Frage, wie die Blutalkoholkonzentration bei verschiedenen Konstitutionstypen unter gleichen Alkoholgaben und bei verschiedenen Füllungszuständen des Magens sich verhält.

HerrFoerster-Marburg, unter dem die vorgenannten Untersuchungen zu Ende geführt wurden (an insgesamt 64 Versuchspersonen) berichtet kurz über deren Ergebnis. Weiterhin hebt er hervor, daß nach seinen Erfahrungen in faulen Leichen noch lange der Alkohol im Blut sich nachweisen läßt. U. a. wurde bei experimenteller Nachprüfung an einem Hundekadaver nach 3 Wochen noch der gleiche Promillegehalt festgestellt wie nach der Alkoholgabe und Tötung. An bis zu einem Jahr aufbewahrten Blutproben, die zur Alkoholbestimmung eingeschickt waren, ließ sich nur eine geringe Herabsetzung des früher festgestellten Promillegehaltes nachweisen.

HerrBreitenecker-Wien berichtet über Blutalkoholbestimmungen an der zerstückelten Leiche eines Ermordeten, die außerordentlich hohen Alkoholgehalt ergab, so daßan absichtliche Alkoholisierung durch die Täter gedacht wurde. Bei diesen fand sich (allerdings erst 6 Stunden nach der Tat) ein geringer Blutalkoholgehalt, dagegen aber hohe Alkoholkonzentration im Urin, die auf annähernd gleichgroße Alkoholaufnahme, wie im Blute der Leiche gefunden, schließen ließ. Solche Urinuntersuchungen zur Kontrolle einer etwa schon erfolgten Alkoholausscheidung dürften für viele Fälle von Wichtigkeit sein.

HerrTöbben-Münster i. W. schildert unter Bezugnahme auf Alkoholversuche an Gefangenen deren diagnostischen Wert für die Frage des pathologischen Rauschzustandes.

HerrRücker-Hamburg erwähnt einen Fall aus der Gerichtspraxis, wo trotz 2,3%. Blutalkoholgehalt bei dem angeklagten Kraftfahrer Freispruch erfolgte. Dieser war als Portugiese an Südwein gewöhnt und angeblich auch unter Alkohol ein ruhiger sicherer Fahrer. Bei dem in Frage stehenden Ereignis hatten die Angefahrenen durch denkbar ungeschicktes Verhalten die Hauptschuld an dem Unfall. Solche Einzelfälle dürfen aber nicht verallgemeinert werden.

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Bauer, H. Experimentelle Beobachtungen an Kraftradfahrern unter Alkoholwirkung. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med. 29, 193–199 (1938). https://doi.org/10.1007/BF01748853

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