ISSN:
1437-1596
Source:
Springer Online Journal Archives 1860-2000
Topics:
Medicine
,
Law
Notes:
Zusammenfassung Die forensische Beurteilung der Zeugungsfähigkeit auf Grund der Anamnese, des klinischen Befunds und des Spermiogramms ist bei pathologischen Veränderungen des Ejaculats oft unzureichend, da veschiedene Betrugsabsichten nicht ausgeschlossen und Wahrscheinlichkeitsgrade der Zeugungsfähigkeit nicht angegeben werden können. Die auch heute noch oft sich findende forensische Beurteilung: „Nicht als zeugungsunfähig zu betrachten”, wenn auch nur ein Spermium nachgewiesen wird, ist nicht widerlegbar, aber nach klinischen Erfahrungen unwahrscheinlich. Bei Spermienzahlen unter 1 Million im Kubikzentimeter mit gleichzeitigen pathologischen Veränderungen der Morphologie und der Motilität besteht nur eine Fertilitätschance von 1∶100000. Von den verschiedenen Betrugsmöglichkeiten werden die Beurteilung eines anderen, vorgeschobenen, infertilen Mannes, das Unterschieben eines fremden Ejaculats oder einer spermaähnlichen Flüssigkeit, das Abgeben eines veränderten, vorbehandelten Ejaculats, die Erschöpfungsazoospermie und die medikamentös hervorgerufene Azoospermie eingehend besprochen. Zur Entlarvung dieser Betrugsmanöver sind neben den bisher üblichen Methoden die Bestimmung der Hyaluronidase, die Untersuchung des Prostata- und des Bläschendrüsenexpressats vor und nach der Ejaculation, das Spermiocytogramm, die Hodenbiopsie und die Bestimmung der 17-Ketosteroide und der follikelstimulierenden Hormone im Urin unentbehrlich. Punktionen des Hodens oder Nebenhodens sind wertlos. Die Notwendigkeit röntgenologischer Darstellung der samenabführenden Wege dürfte sich nur selten ergeben. Bei Ablehnung dieser teilweise operativen Verfahren ist der Proband darauf aufmerksam zu machen, daß der von ihm gewollte Beweis der Zeugungsunfähigkeit nicht erbracht werden kann.
Type of Medium:
Electronic Resource
URL:
http://dx.doi.org/10.1007/BF00665093
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