ISSN:
1432-1440
Source:
Springer Online Journal Archives 1860-2000
Topics:
Medicine
Notes:
Zusammenfassung 1. AlsGewerbeekzeme können nur solche Ekzeme anerkannt werden, bei denen entwedernur der Arbeitsstoff die Haut bei einer funktionellen Prüfung reizt oder bei denen der Kranke zwar eine polyvalente Überempfindlichkeit der Haut zeigt, der Arbeitsstoff aber bekanntermaßen bei einem gewissen Prozentsatz von Arbeitern Hautreizungen hervorruft. Bei Stoffen, die nie oder nur ganz ausnahmsweise Hautentzündungen hervorriefen, spricht die Polyvalenz gegen ein „Gewerbeekzem“. 2. Es ist unpraktisch und gefährlich, die schnell heilenden und durch vorbeugende Maßnahmen nicht rezidivierenden „Gewerbeekzeme“ aus der Krankenversicherung herauszunehmen und der Unfallversicherung einzugliedern. Nur dort, wo durch ein „Gewerbeekzem“ mit polyvalenter Sensibilisierung eine dauernde Arbeitsunfähigkeit entstand, muß die Unfallversicherung eintreten. 3. Die Betriebe, in denen mit Stoffen gearbeitet wird, die erfahrungsgemäß Ekzeme verursachen können, müssen die Hautempfindlichkeit ihrer Arbeiter vor der Beschäftigung mit den gefährdenden Stoffen prüfen lassen.
Type of Medium:
Electronic Resource
URL:
http://dx.doi.org/10.1007/BF01748601
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