ISSN:
1437-1596
Source:
Springer Online Journal Archives 1860-2000
Topics:
Medicine
,
Law
Notes:
Zusammenfassung Die Geschmacksdifferenz für Phenylthiocarbamid, einMendelsches Merkmal, dessen Erbweise durch umfangreiche Untersuchungen größerer Bevölkerungsgruppen sowie durch Zwillings- und Familienuntersuchungen gesichert und bekannt ist, wird bedingt durch ein Genpaar Gg. Die Anwesenheit von G bedingt den bitteren Geschmack für Phenylthiocarbamid: Gg oder GG. Bei Abwesenheit von G wird Phenylthiocarbamid als geschmacklos empfunden: gg. Die gerichtsmedizinische Bedeutung ergibt sich aus der Tatsache, daß aus einer Elternverbindung, in der beide Phenylthiocarbamid nicht schmecken, nur nichtschmeckende Kinder zu erwarten sind. Die wenigen bisher bekannten Ausnahmen lassen sich entweder durch Fehlbestimmungen oder bei Familienuntersuchungen durch Illegitimität erklären. Bei der gerichtsmedizinischen Bestimmung der Geschmacksdifferenz für Phenylthiocarbamid ist zu berücksichtigen: a) Es sollen gleichzeitig und kreuzweise Kontrollbestimmungen mit abgestuften Lösungen von Chininsulfat und Saccharin so durchgeführt werden, daß die zu untersuchende Person nicht weiß, welche Substanz geprüft wird. b) Eine Ermüdung ist durch längere Pausen während der Untersuchung zu vermeiden. c) Die Bestimmung ist vor dem 6. Lebensjahre unsicher und deshalb nicht auswertbar. d) Es bestehen Unterschiede in der Empfindlichkeit für Phenylthiocarbamid auf der rechten und linken Zungenseite. e) Es kann schwierig Sein, schwache Schmecker sicher von Nichtschmeckern abzugrenzen. f) Bei lokalen Erkrankungen der Mundhöhle, Zahnlosigkeit, künstlichem Zahnersatz einschließlich großen Metallbrücken ist ebenso wie bei Allgemein- oder Nervenerkrankungen aus Sicherheitsgründen das Merkmal nicht verwertbar, vor allem, wenn es um die Bestimmung eines Nichtschmeckers geht. Der Ausschluß eines bestimmten Mannes allein auf Grund der Geschmacksdifferenz gegen Phenylthiocarbamid, theoretisch möglich, sollte praktisch, wenigstens vorläufig, nicht ausgesprochen werden, außer wenn durch weitere Merkmale die Erzeugerschaft unwahrscheinlich ist. Die Entdeckung weiterer genabhängiger Geschmacksdifferenzen eröffnet gerichtsmedizinisch neue Ausschlußmöglichkeiten.
Type of Medium:
Electronic Resource
URL:
http://dx.doi.org/10.1007/BF00664488
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